Entlassmanagement

Während Ihres Aufenthalts im Einbecker BürgerSpital stellen wir Ihre medizinische Behandlung und Pflege sicher. Dass dies nach Ihrer Entlassung im geeigneten Umfang so fortgesetzt wird, dafür sorgen unsere Überleitungsfachkräfte. Das Leistungsspektrum unseres Überleitmanagements reicht von der Beantragung von Anschlussheilbehandungen (Reha) bis hin zur kompletten Organisation der Pflege im häuslichen Umfeld. Hierbei übernehmen wir für Sie gerne die nötigen Beantragungen, organisieren für Sie die Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen, vermitteln Kontakte zu Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen, Sanitätshäusern u.ä.

Wir beraten Sie zu den Leistungen Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung, informieren Sie über die Einschätzung der nötigen Maßnahmen aus fachlicher Sicht und zeigen Ihnen die daraus resultierenden Möglichkeiten auf.

Bei all diesen Maßnahmen stehen Sie als Patient mit ihren Wünschen im Vordergrund. Um diesen gerecht zu werden, suchen wir zeitnah das persönliche Gespräch zu Ihnen bzw. Ihren Angehörigen. Gemeinsam erarbeiten wir dann das individuell beste Weiterversorgungskonzept.

Unterstützung nach dem Krankenhausaufenthalt auch ohne Pflegebedürftigkeit erhalten

Ein Patient, der nicht dauerhaft pflegebedürftig ist, kann durch eine Verordnung des Krankenhaus- oder Hausarztes nach einer stationären oder ambulanten Behandlung Unterstützung erhalten. So kann er oder sie weiter versorgt werden und eine Übergangspflege als neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch nehmen. Das kann eine häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und Kurzzeitpflege sein.

Bei der Verordnung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung übernehmen Pflegedienste nach Absprache mit dem Patienten und Bewilligung durch die Krankenkasse die Unterstützung bis zu vier Wochen. Derzeit gibt es jedoch keine einheitliche Handhabung der Krankenkassen in solchen Fällen. So gilt für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, dass diese nur geleistet wird, wenn kein Mitglied im Haushalt die Aufgabe übernehmen kann. Die Auslegung dieser Bedingung kann ebenso wie bei so genannten „begründeten Ausnahmefällen“ unterschiedlich ausfallen.

Nur mit Ihrer Einwilligung
Seit dem 1. Oktober 2017 sind Krankenhäuser zur Umsetzung des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V verpflichtet. Das Gesetz schreibt vor, dass für die Durchführung eines Entlassmanagements und die Unterstützung durch die Kranken- / Pflegekasse hierbei die Einwilligung der Patienten in schriftlicher Form vorliegen muss.

KONTAKT

Claudia Klages
Entlassmanagement

+49 (0) 5561 940-236

cklages@einbecker-buergerspital.de

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